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EINSATZ EINES NACH BEWILLIGUNG VON PROZESSKOSTENHILFEERLANGTEN VERMÖGENS FÜR DIE PROZESSKOSTEN

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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Prozesspartei ein nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangtes Vermögen auch dann noch für die Prozesskosten einsetzen muss, wenn sie hiervon inzwischen ein angemessenes Eigenheim erworben hat.


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Prozesspartei ein nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangtes Vermögen auch dann noch für die Prozesskosten einsetzen muss, wenn sie hiervon inzwischen ein angemessenes Eigenheim erworben hat.Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die inzwischen geschiedenen Ehegatten stritten um Trennungs- und Kindesunterhalt. Für diesen Rechtsstreit war der Klägerin gegen Ratenzahlung von monatlich 30 € Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet. Nachdem die Klägerin in einem Parallelverfahren einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von rund 40.000 € erstritten hatte, ordnete das Amtsgericht unter Abänderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die sofortige Zahlung aller fälligen Kosten an. Die Klägerin wendet sich gegen diese Entscheidung, weil sie das Geld inzwischen für den Kauf einer Eigentumswohnung verwendet habe.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der spätere Kauf der Eigentumswohnung nichts an der Verpflichtung ändert, das erlangte Vermögen vorrangig für die Prozesskosten einzusetzen.

Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, deren Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, Prozesskostenhilfe, sofern sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung innerhalb von vier Jahren ab Beendigung des Verfahrens ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Bei der Bemessung der maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist zunächst das volle, nur um Freibeträge für die allgemeine Lebensführung sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung und sonstige besondere Belastungen geminderte Einkommen einzusetzen (§ 115 Abs. 1, 2 ZPO). Gleiches gilt für ein vorhandenes Vermögen, wenn dessen Verwertung der Prozesspartei nach § 90 des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) zumutbar ist. Das ist bei einem schon vorhandenen angemessenen Hausgrundstück, das von der bedürftigen Partei allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird, nicht der Fall ("privilegiertes Hausgrundstück"; § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Wird aber vorhandenes Kapital erst zur Beschaffung eines Hausgrundstücks eingesetzt, bleibt es nur dann unberücksichtigt, wenn das Grundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Ein solcher Fall lag hier nicht vor.

In der Literatur und in Teilen der Rechtsprechung wird zwar die Auffassung vertreten, dass ein nachträglich erlangtes Vermögen generell dann nicht mehr für die Prozesskosten herangezogen werden kann, wenn damit ein "privilegiertes Hausgrundstück" erworben wurde, bevor eine Erstattung der Verfahrenskosten im konkreten Fall angeordnet war. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Denn eine Prozesspartei muss nach § 120 Abs. 4 ZPO bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abschluss des Verfahrens mit einer Änderung der bewilligten Prozesskostenhilfe rechnen und sich darauf einstellen. Weil es ihr versagt ist, einsetzbares Vermögen dem absehbaren Zugriff für die Prozesskosten zu entziehen, musste hier das erlangte Geld weiter vorrangig für die Prozesskosten eingesetzt werden.

Beschluss vom 18. Juli 2007 XII ZA 11/07

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