Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Arbeitsgericht Düsseldorf und nachfolgend das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschäftigen. Einem 49 Jahre altem und rund 200 kg schwerem bei einem Garten- und Kanalbaubetrieb beschäftigten Arbeiter war nach 30 Jahren im Betrieb fristgerecht gekündigt worden. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, der Beschäftigte könne seine Arbeit wegen seiner Körperfülle nicht mehr vertragsgemäß leisten.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage des Arbeiters mit Urteil vom 17.12.2015 zunächst statt. Es begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Arbeitgeber die fehlende Einsatzfähigkeit des Arbeiters nicht ausreichend dargelegt habe. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts legte der Arbeitgeber Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht wies in der Verhandlung am 27.7.2016 darauf hin, dass viel von der Prognose für die weitere Gewichtsentwicklung des Mannes abhänge. Sei diese negativ, sei dem Unternehmen kaum zuzumuten, den Mann noch 18 Jahre bis zur Rente zu beschäftigen. Die Parteien schlossen sodann einen Vergleich: Der Arbeiter bleibt weiter beschäftigt, muss sich aber bemühen abzunehmen und die Firma regelmäßig über sein Gewicht informieren.
Zurecht hat das Landesarbeitsgericht die Begründetheit einer Kündigung an das Vorliegen einer negativen Prognose geknüpft. Für den Fall einer krankheitsbedingten Kündigung bei dauerhafter oder immer wiederkehrender Arbeitsunfähigkeit verlangt das Bundesarbeitsgericht eine solche negative Prognose. Nur war der Arbeiter nicht wegen seines Übergewichtes arbeitsunfähig. Ein personenbedingter Kündigungsgrund kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft Teilbereiche seiner Arbeit aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die durch die körperliche Beeinträchtigung bedingte Minderleistung dem Arbeitnehmer vorwerfbar ist. Anderseits rechtfertigt auch nicht jeder Leistungsabfall eine Kündigung, da der Arbeitnehmer grundsätzlich nur eine durchschnittliche Leistung schuldet.
Thomas Schöler
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht